Kann ich meine Kündigung wieder rückgängig machen?

Täglich beantwortet der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union viele Fragen. Hier die wichtigsten und am häufigsten gestellten rund um den ­Arbeitsvertrag.

Wissen Sie über Ihre Rechte und Pflichten nicht genau Bescheid? Dann rufen Sie unsere Rechtsabteilung an: 041 418 22 22. (ZVG)

Mein Chef und ich haben eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Nach zwei Monaten ist der Chef zu mir gekommen und hat mir mitgeteilt, er wolle die Probezeit noch einmal um drei weitere Monate verlängern. Darf er das von mir verlangen?

Nein, das darf der Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen. Gemäss Art. 335b OR darf höchstens eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden.

Vor drei Monaten habe ich mich für eine Stelle beworben. Zu einer Anstellung kam es nicht. Seither verlange ich vergebens meine Bewerbungsunterlagen zurück. Der Betrieb sagt, diese gehörten ihm. Stimmt das?

Mit Ausnahme des Bewerbungs- oder Motivationsschreibens gehören die Unterlagen Ihnen. Der Betrieb hat Ihnen also die Beilagen, die Sie der Bewerbung beigefügt haben, wie Arbeitszeugnisse oder ein Zeugnis Ihres letzten Abschlusses zurückzusenden. Andernfalls können Sie die Herausgabe gerichtlich einfordern. Tipp: Schicken Sie für Bewerbungen immer Kopien, nie Originale.

Kann auch in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden?

Ja, das ist möglich. Wird aber in einem befristeten Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine Probezeit vereinbart, gilt der befristete Vertrag ohne Probezeit. Dies im Gegensatz zu unbefristeten Arbeitsverträgen, für die auch dann eine Probezeit gilt, wenn diese nicht explizit vereinbart wurde.

Ich habe die Möglichkeit, nach der Lehre in meinem Lehrbetrieb bleiben zu können. Jetzt irritiert mich, dass mein Arbeitgeber zu Beginn der Anstellung als ausgelernte Fachkraft mit mir wieder eine Probezeit vereinbaren will. Darf er das und macht das überhaupt Sinn?

Eine Probezeit bei Weiterbeschäftigung nach der Lehre macht keinen Sinn, da sich die Arbeitsvertragsparteien ja bereits gut kennen. Bei einem Arbeitsvertrag, der an einen Lehrvertrag anschliesst, ist daher das Vereinbaren einer Probezeit nicht zulässig.

Am 1. April hätte ich eine neue Stelle antreten sollen. Leider war ich wegen eines Unfalls erst ab dem 20. April einsatzfähig. Schon am 27. April wollte mir der Arbeitgeber während der Probezeit kündigen, weil er angeblich nicht mit mir zufrieden war. War am 27. April die Probezeit von 14 Tagen nicht schon längst vorbei?

Nein, die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und nicht an dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum des Stellenantritts.

Ich arbeite als Bäcker. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten muss, wenn ich den Arbeitsvertrag kündigen will. Gleichzeitig steht in meinem Vertrag, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Ich finde das sehr unfair. Ist das überhaupt zulässig?

Nein, das ist nicht zulässig. Die Kündigungsfristen für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen zwingend gleich lang sein. Werden unterschiedlich lange Kündigungsfristen vereinbart, gilt gemäss Art. 335a OR für beide Vertragsparteien die längere Frist.

Ich arbeite im Service und der Chef macht mir Kleidervorschriften. Ich muss einen schwarzen Rock und eine helle Bluse tragen. Als ich nach der Wäscheentschädigung fragte, da ich die Kleider selber reinige, meinte er, er müsse für diese Kleidung keine Wäscheentschädigung bezahlen. Hat er Recht?

Da Sie keine besondere Dienstkleidung tragen müssen, muss der Chef Ihnen lediglich für die Serviceschürze allenfalls 20 Franken pro Monat zahlen. Die Kosten für die Reinigung der hellen Bluse und des schwarzen Rocks gehen zu Ihren Lasten, da es sich dabei nicht um eine besondere Dienstkleidung handelt und Sie diese Kleider auch in der Freizeit tragen könnten.

Ich habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt, weil ich eine andere Stelle in Aussicht hatte. Nun hat der neue Arbeitgeber mir aber trotz anderer erster Signale leider abgesagt. Die Kündigungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Kann ich meine Kündigung noch widerrufen?

Nein, eine einmal ausgesprochene Kündigung kann vom Kündigenden nicht widerrufen werden. Möglich ist nur, dass Sie die Kündigung im Einverständnis mit dem Arbeitgeber zurückziehen. Am besten reden Sie mit Ihrem jetzigen Chef. Vielleicht beschäftigt er sie ja weiter. 

(Mario Gsell)

Diese Fragen beantwortete René Haas. Er ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Mitglieder der Hotel & Gastro Union können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen gratis an den Rechtsdienst wenden.

Tel. 041 418 22 22