Täglich beantwortet der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union viele Fragen. Hier die wichtigsten und am häufigsten gestellten rund um den Arbeitsvertrag.
Nein, das darf der Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen. Gemäss Art. 335b OR darf höchstens eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden.
Mit Ausnahme des Bewerbungs- oder Motivationsschreibens gehören die Unterlagen Ihnen. Der Betrieb hat Ihnen also die Beilagen, die Sie der Bewerbung beigefügt haben, wie Arbeitszeugnisse oder ein Zeugnis Ihres letzten Abschlusses zurückzusenden. Andernfalls können Sie die Herausgabe gerichtlich einfordern. Tipp: Schicken Sie für Bewerbungen immer Kopien, nie Originale.
Ja, das ist möglich. Wird aber in einem befristeten Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine Probezeit vereinbart, gilt der befristete Vertrag ohne Probezeit. Dies im Gegensatz zu unbefristeten Arbeitsverträgen, für die auch dann eine Probezeit gilt, wenn diese nicht explizit vereinbart wurde.
Eine Probezeit bei Weiterbeschäftigung nach der Lehre macht keinen Sinn, da sich die Arbeitsvertragsparteien ja bereits gut kennen. Bei einem Arbeitsvertrag, der an einen Lehrvertrag anschliesst, ist daher das Vereinbaren einer Probezeit nicht zulässig.
Nein, die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und nicht an dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum des Stellenantritts.
Nein, das ist nicht zulässig. Die Kündigungsfristen für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen zwingend gleich lang sein. Werden unterschiedlich lange Kündigungsfristen vereinbart, gilt gemäss Art. 335a OR für beide Vertragsparteien die längere Frist.
Da Sie keine besondere Dienstkleidung tragen müssen, muss der Chef Ihnen lediglich für die Serviceschürze allenfalls 20 Franken pro Monat zahlen. Die Kosten für die Reinigung der hellen Bluse und des schwarzen Rocks gehen zu Ihren Lasten, da es sich dabei nicht um eine besondere Dienstkleidung handelt und Sie diese Kleider auch in der Freizeit tragen könnten.
Nein, eine einmal ausgesprochene Kündigung kann vom Kündigenden nicht widerrufen werden. Möglich ist nur, dass Sie die Kündigung im Einverständnis mit dem Arbeitgeber zurückziehen. Am besten reden Sie mit Ihrem jetzigen Chef. Vielleicht beschäftigt er sie ja weiter.
(Mario Gsell)
Diese Fragen beantwortete René Haas. Er ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Mitglieder der Hotel & Gastro Union können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen gratis an den Rechtsdienst wenden.
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