Tagtäglich gibt der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union Auskunft zu Arbeitsbedingungen und Problemen bei der Arbeit. Diesmal beantwortet René Haas Fragen rund und die Kündigung.
Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Das Arbeitsverhältnis ging am Tag der Betriebsübernahme mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Es wurde also vor zwei Jahren kein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Ja, wenn Sie während der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, wird die Kündigungsfrist in ihrem Fall je nach Anstellungsdauer während 30, 90 oder 180 Tagen unterbrochen. Sie müssen dem Arbeitgeber innert der ordentlichen Kündigungsfrist schriftlich und eingeschrieben mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit nicht auf den geplanten Zeitpunkt endet, sondern gem. Art. 336c OR sich der Zeitpunkt verschiebt.
Ja, die Kündigung ist gültig, sofern sie am letzten Tag der Probezeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird. Das Arbeitsverhältnis endet somit drei Tage nach Ablauf der Probezeit.
Ja, die Antwort des Chefs ist korrekt. Wenn Sie während der Probezeit zum Beispiel wegen einer Krankheit oder eines Unfalls fehlen, wird die Probezeit um die Tage verlängert, die Sie gefehlt haben.
Ja, das stimmt. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Probezeit.
Nein. Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, bei einer Freistellung hingegen verzichtet der Chef während der Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters und bezahlt ihm aber während der Kündigungsfrist noch den Lohn. Bei einer fristlosen Entlassung wird kein Lohn mehr bezahlt.
Nein, denn nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vertraglichen Ferien des Mitarbeiters nicht kündigen. Teilen Sie diesem schriftlich und eingeschrieben mit, dass die Kündigung gem. Art. 7 Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) nicht gültig ist und eine neue Kündigung ausgesprochen werden muss.
Ja, das haben Sie. Der Chef muss die Gründe für die Kündigung schriftlich bekanntgeben, falls Sie das verlangen.
Sind die Kriterien erfüllt, dass dieser Pächterwechsel einen Betriebsübergang darstellt, so gehen alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Pächter auf den neuen Pächter über. Ein Pächterwechsel rechtfertigt keine fristlose Entlassung. Somit ist die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten und der Lohn während der Kündigungsfrist vom neuen Pächter zu bezahlen. Sind die Kriterien nicht erfüllt, entsteht kein Betriebsübergang. Die offenen Löhne sind dann beim alten Pächter einzufordern. Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der Betrieb derselbe bleiben und seine ursprüngliche Identität wahren (selbe Räumlichkeiten, selbe Speisekarte, selbe Dekoration).
Nein, eine mündliche Kündigung reicht. Dies gilt, falls nicht die Schriftlichkeit der Kündigung vertraglich vereinbart oder durch GAV oder NAV vorgesehen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, schriftlich, mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.
René Haas ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der Hotel & Gastro Union sind, können Sie sich gratis an den Rechtsdienst wenden.
Tel. 041 418 22 22