Wann gilt eine Kündigung?

Tagtäglich gibt der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union Auskunft zu Arbeitsbedingungen und Problemen bei der Arbeit. Diesmal beantwortet René Haas Fragen rund und die Kündigung.

Sind Sie im Recht oder nicht? Der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union weiss Bescheid.

Ich arbeite seit 2007 im gleichen Restaurant. Vor zwei Jahren wurde der Betrieb verkauft. Einen neuen Arbeitsvertrag habe ich damals nicht erhalten. Jetzt will ich kündigen. In meinem Vertrag steht eine Kündigungsfrist von einem Monat während der ersten fünf Jahre der Anstellung und nachher zwei Monate. Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?

Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Das Arbeitsverhältnis ging am Tag der Betriebsübernahme mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Es wurde also vor zwei Jahren kein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Der Arbeitgeber hat mir ordentlich gekündigt. Nun bin ich während der Kündigungsfrist krank geworden. Hat das Konsequenzen für mich?

Ja, wenn Sie während der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, wird die Kündigungsfrist in ihrem Fall je nach Anstellungsdauer während 30, 90 oder 180 Tagen unterbrochen. Sie müssen dem Arbeitgeber innert der ordentlichen Kündigungsfrist schriftlich und eingeschrieben mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit nicht auf den geplanten Zeitpunkt endet, sondern gem. Art. 336c OR sich der Zeitpunkt verschiebt.

Ich habe im Arbeitsvertrag eine Probezeit von 14 Tagen mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen abgemacht. Nun hat mir der Chef am letzten Tag der Probezeit gekündigt. Nach Ablauf der dreitägigen Kündigungsfrist ist die Probezeit ja schon abgelaufen. Ist diese Kündigung überhaupt gültig?

Ja, die Kündigung ist gültig, sofern sie am letzten Tag der Probezeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird. Das Arbeitsverhältnis endet somit drei Tage nach Ablauf der Probezeit.

Ich bin während der Probezeit krank geworden. Mein Chef behauptet, deswegen werde meine Probezeit verlängert. Ist das richtig?

Ja, die Antwort des Chefs ist korrekt. Wenn Sie während der Probezeit zum Beispiel wegen einer Krankheit oder eines Unfalls fehlen, wird die Probezeit um die Tage verlängert, die Sie gefehlt haben.

Stimmt es, dass mein Arbeitgeber mir während der Probezeit kündigen darf, obwohl ich krank geworden bin?

Ja, das stimmt. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Probezeit.

Mein Chef hat mir gekündigt und mich per sofort freigestellt. Ist das nicht das gleiche wie eine fristlose Entlassung?

Nein. Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, bei einer Freistellung hingegen verzichtet der Chef während der Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters und bezahlt ihm aber während der Kündigungsfrist noch den Lohn.  Bei einer fristlosen Entlassung wird kein Lohn mehr bezahlt.

Ich arbeite in einem Restaurant und habe während meiner vertraglichen Ferien die Kündigung erhalten? Ist diese gültig?   

Nein, denn nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vertraglichen Ferien des Mitarbeiters nicht kündigen. Teilen Sie diesem schriftlich und eingeschrieben mit, dass die Kündigung gem. Art. 7 Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) nicht gültig ist und eine neue Kündigung ausgesprochen werden muss. 

Mein Chef hat mir gekündigt, ohne einen Grund anzugeben. Habe ich nicht ein Recht darauf zu erfahren, weshalb ich entlassen wurde?   

Ja, das haben Sie. Der Chef muss die Gründe für die Kündigung schriftlich bekanntgeben, falls Sie das verlangen.

Mein Chef hat sein Restaurant aus gesundheitlichen Gründen weiterverpachtet. Am ersten Arbeitstag unter dem neuen Chef wurde mir mitgeteilt, dass man meine Arbeitskraft nicht mehr brauche und ich eine neue Stelle suchen soll. Der neue Chef will mir jetzt keinen Lohn bezahlen. Darf er das?

Sind die Kriterien erfüllt, dass dieser Pächterwechsel einen Betriebsübergang darstellt, so gehen alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Pächter auf den neuen Pächter über. Ein Pächterwechsel rechtfertigt keine fristlose Entlassung. Somit ist die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten und der Lohn während der Kündigungsfrist vom neuen Pächter zu bezahlen. Sind die Kriterien nicht erfüllt, entsteht kein Betriebsübergang. Die offenen Löhne sind dann beim alten Pächter einzufordern. Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der Betrieb derselbe bleiben und seine ursprüngliche Identität wahren (selbe Räumlichkeiten, selbe Speisekarte, selbe Dekoration).

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Nein, eine mündliche Kündigung reicht. Dies gilt, falls nicht die Schriftlichkeit der Kündigung vertraglich vereinbart oder durch GAV oder NAV vorgesehen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, schriftlich, mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.


René Haas ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der Hotel & Gastro Union sind, können Sie sich gratis an den Rechtsdienst wenden.

Tel. 041 418 22 22