Die wichtigsten und am häufigsten gestellen Fragen beantwortet der Rechtsdienst hier.
In der Regel darf ein Arbeitgeber Minusstunden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Lohn abziehen. Dies, weil der Arbeitgeber die Mitarbeitenden in der Regel zur Arbeit einteilt. Er hat es dann selber zu verantworten, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minusstunden resultieren. Rechtlich spricht man in diesem Fall von einem Arbeitgeberverzug. Anders kann die Lage allerdings sein, wenn Mitarbeiter Minusstunden aufgrund eigener Wünsche oder aufgrund eigenen Verhaltens zu verantworten haben.
Nein, ihre Kollegin hat gem. Art. 17 L-GAV Gastgewerbe Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr; denn für öffentlich zugängliche Restaurants gilt der L-GAV Gastgewerbe, und abweichende Vereinbarungen zum Gesamtarbeitsvertrag sind ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig.
Nein, ohne gegenteilige Vereinbarung im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber keinen Lohnabzug geltend machen. Hingegen können während Betriebsferien nicht bezogene Ruhetage und Überstunden kompensiert werden.
Der Lohn ist grundsätzlich spätestens am Letzten des Monats zu bezahlen, ausser im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Weiter sind dem Mitarbeiter ebenfalls per Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schlussabrechnung und das Arbeitszeugnis auszuhändigen.
Ja, der Chef hat recht; denn die Ferien können wegen Krankheit, Militärdienst oder Unfall gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter pro Jahr mehr als zwei Monate fehlt. Eine Kürzung von einem Zwölftel erfolgt nur für einen ganzen Monat; der erste Monat der Abwesenheit begründet keine Kürzung. In Ihrem Fall heisst das also, erster Monat gleich keine Kürzung, zweiter Monat ein Zwölftel Kürzung, dritter Monat ein Zwölftel Kürzung, halber Monat gleich keine Kürzung.
Grundsätzlich müssen sie versuchen, die Vorstellungsgespräche auf die jeweiligen Ruhetage zu legen, falls dies nicht möglich ist, stehen Ihnen gem. L-GAV Art. 20 während der Kündigungsfrist höchstens 2 Tage zu.
Ihre Funktion wurde mündlich im gegenseitigen Einvernehmen geändert. Alle anderen Bestimmungen wie auch die Kündigungsfrist gelten gemäss ihrem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag als Betriebsassistentin. Wenn in diesem Vertrag also beispielsweise zwei Monate steht, müssten Sie die Stelle unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist kündigen