Farbe in die Wohnung bringen

Weisse Wände sind zwar praktisch, aber auch etwas langweilig. Wer es gerne bunt mag, sollte aber die rechtlichen Grundlagen kennen, bevor er den Pinsel in die Hand nimmt.

Warme Farben strahlen Gemütlichkeit aus und lassen grosse Räume kleiner wirken. Kalte Farben wiederum vermitteln Ruhe und Frische. Durch die entsprechende Wahl einer Farbe kann man Räume höher, niedriger, breiter oder schmaler erscheinen lassen. Zudem haben Farben eine psychologische Wirkung. Helles Grün beispielsweise wirkt frisch und fröhlich, dunkles Grün beruhigend und ausgleichend. Mit Gelb und Orange holt man die Sonne in den Raum. Rot bringt quasi «Feuer» ins Zimmer und lässt einen die Raumtemperatur um bis zu vier Grad wärmer empfinden, als die Farbe Blau.

Schriftliche Zustimmung nötig

Wer Lust bekommen hat, Farbe in die gute Stube zu bringen, sollte mit seinem Vermieter reden und dessen schriftliche Einwilligung einholen, bevor er die Wände streicht. Erlaubt der Vermieter das Umstreichen der Wände, will die Wohnung bei Mietende aber im ursprünglichen Zustand zurück, so muss dies ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Sollte durch den bewilligten Neuanstrich der Wert der Wohnung steigen, hat der Mieter grundsätzlich eine Entschädigung für seine Malerarbeiten zugute. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht zwingend.

Wer die Wohnung gerne gestrichen hätte, dies aber nicht selber machen will, kann den Vermieter bitten, diese Aufgabe zu übernehmen. Der Vermieter muss die Wohnung allerdings nur streichen lassen, wenn der alte Anstrich mangelhaft und die Wohnung daher nicht mehr gebrauchstauglich ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Farbe abblättert oder die Wand altersbedingt unregelmässig vergilbt ist.

Mit Farbe lässt sich die Stimmung eines Raumes markant verändern. (PexelS)

Kein Anspruch auf frische Farbe

Gemäss Hauseigentümerverband hat ein Wandanstrich eine Lebensdauer von acht Jahren. Das bedeutet, dass Mieter beim Auszug keinen Neuanstrich bezahlen müssen, wenn der letzte Anstrich so lange zurück liegt. Sind die Wände jedoch gebrauchstauglich, besteht weder bei Mietantritt noch während der Mietdauer Anspruch auf einen Neuanstrich.

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