Neuer Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe ratifiziert

Alle sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen im Gastgewerbe haben den neuen L-GAV, der ab 2017 in Kraft treten wird, genehmigt und ratifiziert.

Der L-GAV trägt zur Produktivität und Qualität in der Branche bei und sorgt für gleich lange Spiesse und dafür, dass das Gastgewerbe im Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig bleibt. (ZVG)

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag 2017 ist das Ergebnis sorgfältiger, zweijähriger Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmerorganisationen Hotel & Gastro Union, Syna, Unia und den Arbeitgeberorganisationen Swiss Catering Association (SCA), GastroSuisse und hotelleriesuisse. Unter dem bewährten Leitmotiv „Gut für alle“ trägt auch der neue Vertrag dazu bei, das Image der Branche zu steigern, die Professionalität zu fördern und die Fluktuation zu senken. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Ausweitung der finanziellen Unterstützung der Aus- und Weiterbildung, die angepasste Reduktionspraxis während der Einführungszeit, eine moderate Mindestlohnerhöhung von 0.3 % sowie 5 statt bisher 3 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Der L-GAV 2017 wird dem Bundesrat im Juli mit dem Antrag zur Allgemeinverbindlicherklärung zugestellt. Er tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Bis Ende 2016 gilt der bisherige Vertrag.

Bewährtes für die Zukunft

Seit dem Inkrafttreten des ersten L-GAVs im Jahr 1974 ziehen Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber am selben Strick. Der L-GAV ist mittlerweile der grösste allgemeinverbindlich erklärte Branchen-Gesamtarbeitsvertrag der Schweiz und ist massgebend für 27‘000 Arbeitgeber und 200‘000 Arbeitnehmende. Mit der Einigung auf die neuen Rahmenbedingungen nehmen die Verbände ihre soziale Verantwortung weiterhin wahr. Während den Verhandlungen berücksichtigten die Sozialpartnerdie Bedürfnisse aus den Regionen und aktuelle Entwicklungen. Sie haben aber auch Tendenzen in der Zukunft abgeschätzt und mit der vorliegenden Lösung wiederum solide Rahmenbedingungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende geschaffen. Die Bestimmungen sind dabei nicht starr: Die Verhandlungsdelegationen möchten die Spielregeln für ihre Branche nach wie vor ohne politischen Einfluss von ausserhalb der Branche festlegen. In ausserordentlichen Situationen nehmen die Verbände Gespräche auf, um die Bestimmungen zu analysieren und, wo angezeigt, anzupassen.


Wichtigste Neuerungen L-GAV 2017 bis 2020:

  • Ausweitung der finanziellen Unterstützung durch den L-GAV für die Aus- und Weiterbildung: Pro Jahr und Betrieb erhält eine nicht dem L-GAV unterstellte Person (z. B. Betriebsleitende und deren Familienangehörige) Zugang zum Angebot. Bisher war dies nur Personen gestattet, die dem L-GAV zwingend unterstehen.
  • Angepasste Reduktionspraxis der Mindestlöhne während der Einführungszeit (Senkung um max. 8 % durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag)
  • Erhöhung des Mindestlohnes um 0.3 Prozent
  • 5 statt 3 Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub
  • Die Einhaltung des L-GAVs kann in begründeten Fällen auch unangemeldet kontrolliert werden. Damit können die Kontrollen bei Bedarf gezielt verstärkt werden.