Gemäss einer aktuellen Unia-Umfrage wird jede dritte Lernende am Arbeitsort belästigt. Die Chefs sind in der Verantwortung.
Sexuelle Belästigung ist kein reines Frauenproblem. Von den über 800 befragten weiblichen und männlichen Lernenden gaben 70 Prozent an, schon belästigt worden zu sein. Etwa ein Drittel der Belästigungsfälle findet am Arbeitsort statt.
Am häufigsten werden die Lernenden mit sexuellen Anspielungen und Bemerkungen belästigt. Beschwert sich ein Opfer, wiegeln Täter oft ab. Man solle sich nicht so haben, der Spruch sei doch als Kompliment oder Spass gemeint gewesen.
Auf Platz zwei der sexuellen Belästigungsformen folgen unerwünschte Körperkontakte. Danach Stalking, unerwünschte Einladungen mit sexuellen Absichten sowie das Zeigen, Auflegen und Aufhängen von pornographischem Material.
Lernende und Mitarbeitende müssen Belästigungen nicht hinnehmen. Nicht von Kollegen. Nicht von Gästen. Nicht vom Chef.
Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, seine Mitarbeitenden zu schützen und geeignete Präventionsmassnahmen zu ergreifen. Tut er das nicht, kann er belangt werden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) nennt folgende Punkte als die drei wichtigsten Pfeiler der Prävention:
In kleineren Betrieben empfiehlt es sich, externe Fachleute als Vertrauenspersonen einzusetzen. Ihre Aufgabe besteht darin, die betroffenen Frauen und Männer ernst zu nehmen und sie zu beraten, wie sie sich gegen sexuelle Belästigung wehren können und welche rechtlichen Schritte es einzuleiten gilt.
Auf seiner Webseite stellt das EBG dazu Checklisten, Präsentationen sowie Infoblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund ums Thema sexuelle Belästigung zur Verfügung. Das Herunterladen ist kostenlos.
(Riccarda Frei)
Exhibitionismus und Sexuelle Belästigungen
Beides sind Antragsdelikte, die nur bestraft werden, wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat. Strafbar ist sowohl die körperliche wie auch die verbale Belästigung.
(Art. 194 und Art. 198 StGB)
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen mit einem von ihm abhängigen Menschen im Alter von 16 bis 18 Jahren vornimmt. Eine Abhängigkeit besteht in einem Erziehungs-, Betreuungs-, Lehr- und Arbeitsverhältnis. Wird eine abhängige erwachsene Person missbraucht, handelt es sich um eine sexuelle Handlung, die nach Art. 192 StGB bestraft wird. Beides sind Offizialdelikte*.
(Art. 188 StGB)
Sexuelle Nötigung
Der Täter oder die Täterin zwingt das Opfer durch körperliche Gewalt oder psychischen Druck zu sexuellen Handlungen. Das Alter des Opfers spielt keine Rolle. Auch die sexuelle Nötigung ist ein Offizialdelikt.
(Art. 189 StGB)
*Offizialdelikte sind Straftaten, welche die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen verfolgen muss, wenn sie davon Kenntnis erhält.
Mehr Informationen unter:
www.skppsc.ch
www.castagna-zh.ch
www.ebg.admin.ch