Diesen Monat beginnt für rund 79 000 Jugendliche der sogenannte Ernst des Lebens. Sie fangen eine berufliche Grundbildung an – etwa 2300 von ihnen im Gastgewerbe. Mit dem Schritt ins Erwachsenenleben erhalten sie neue Rechte, aber auch Pflichten. Das wirft Fragen auf.
Die genaue Zahl der Lehrverhältnisse liegt dem Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation SBFI noch nicht vor. Basierend auf Erfahrungen früherer Jahre kann man aber davon ausgehen, dass auch im Jahr 2025 wieder über 2000 Jugendliche eine gastgewerbliche Grundbildung in einem Restaurant, Hotel, Heim oder Spital beginnen.
Die meisten Lernenden sind erst 15 oder 16 Jahre alt. Der neue Lebensabschnitt bringt für sie ungewohnte Freiheiten und Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Das wirft Fragen auf. René Haas, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union, beantwortet auf dieser Seite einige dieser Fragen. Um Unklarheiten, Missverständnisse und daraus resultierende Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, rät René Haas den Lernenden und Ausbildnern: «Kommunizieren Sie vor dem Unterzeichnen des Lehrvertrags offen, ehrlich und ohne Beschönigungen. Das erstickt spätere Störfaktoren und Streitpunkte bereits im Keim.» So sollen die Lernenden zum Beispiel von Anfang an wissen, dass von ihnen grosser Einsatz erwartet wird. Es muss klar sein, dass sie auch an Wochenenden und Feiertagen arbeiten werden oder dass der Feierabend auch mal verspätet beginnt. Sie sollen aber auch wissen, dass und vor allem wie und wann sie solche Einsätze kompensieren und wann sie Ferien machen können. Auch muss geklärt sein, wie die Verpflegung geregelt und abgerechnet wird oder wer für Lehrmittel und Berufskleidung aufzukommen hat.
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Verordnete Drogentests sind nur zulässig, wenn zwei Bedingungen gegeben sind. Erstens: Es liegt ein überwiegendes Sicherheitsinteresse vor. Zweitens: Die Person, die getestet werden soll, muss einem Drogentest zustimmen. Selbst wenn ein gastgewerblicher Lernender Drogen konsumiert, dürfte kein überwiegendes Sicherheitsinteresse gegeben sein, da die lernende Person in der Regel während ihrer Arbeit ihr Leben oder das Leben einer anderen Person nicht gefährdet. Auch mit Zustimmung des oder der Lernenden wäre ein Test nur rechtmässig, wenn ein konkretes Sicherheits- oder Gesundheitsschutzinteresse vorliegt. (Art. 6 ArG, ArGV3)
Gemäss Art. 5 ArGV5 dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht im Gastgewerbe arbeiten. Eine Ausnahme gilt bloss im Rahmen der beruflichen Grundbildung wie eben einer Lehre zur Restaurantfachfrau. Im Zusammenhang mit dieser Grundbildung ist es erlaubt, dass Lernende, auch wenn sie erst 15 Jahre alt sind, mit dem Ausschank und dem Verkauf von alkoholhaltigen Getränken zu tun haben. Allerdings nur, wenn sie dabei beaufsichtigt werden und dies zur Ausbildung gehört. Eine eigene Konsumation/Degustation von alkoholhaltigen Getränken ist ebenfalls nur ausbildungsbezogen zu Schulungszwecken und unter Anleitung erlaubt.
Solange Sie die Hausordnung, den Mietvertrag und eventuelle weitere Regelungen das Personalhaus betreffend einhalten, darf Sie Ihre Freundin besuchen und auch bei Ihnen übernachten. Es ist jedoch ratsam, vorher die entsprechenden Bestimmungen zu prüfen und den Besuch bei der fürs Mitarbeiterhaus verantwortlichen Person (Hauswart, HR-Büro, Chef) anzumelden. Besonders, wenn die Besucherin oft da ist, und/oder über längere Zeit bleibt. Teilt man sich im Mitarbeiterhaus eine Wohnung mit anderen, wäre es auch anständig und fair, die Mitbewohner über den Besuch in Kenntnis zu setzen und ihnen die Freundin vorzustellen. (Art. 10.13 BV, 321d, 328.1, 3271 und 345a OR)
Das Alter spielt in Ihrem Fall keine strafrechtliche Rolle. In der Schweiz ist der sexuelle Kontakt ab 16 Jahren legal. Im beruflichen Kontext hingegen wäre eine Beziehung hochproblematisch, weil ein Machtverhältnis zwischen Vorgesetztem und Lernenden besteht und die Ausbildungsverantwortung verletzt werden kann. Zudem könnte eine Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Ausbildner für ihn arbeitsrechtliche sowie betriebliche Konsequenzen haben.
Die Kostenübernahme für Unterrichtsmaterial ist klar geregelt. Grundsätzlich dürfen Lernenden keine Kosten für obligatorisches Unterrichtsmaterial auferlegt werden. Zu den obligatorischen Lehrmitteln zählen Bücher, Unterlagen, Geräte und Werkzeuge, die im Bildungs- oder Lehrplan der Berufsfachschule als verbindlich bezeichnet sind. Freiwillige Lehr- und ergänzende Hilfsmittel können kostenpflichtig sein, müssen jedoch klar als freiwillig deklariert sein. Manche Betriebe verlangen, dass Lernende Messerset, Kleidung, Bücher und Tablets selber beschaffen und bezahlen. Dies ist nur zulässig, wenn das Material nicht als obligatorisch definiert ist oder eine finanzielle Entschädigung durch den Betrieb erfolgt. (Art. 20 BBG, Art. 8 BBV und Weisung des SBFI)
Grundsätzlich ja, sofern diese Abzüge im Lehrvertrag klar vereinbart sind und mit den Mindestansätzen (AHV/Steuer), dem OR und dem L-GAV übereinstimmen. Lernende sind zusätzlich durch kantonale Weisungen geschützt. Zum Beispiel können diese bestimmen, dass Abzüge nur für effektiv konsumierte Leistungen gemacht werden dürfen. Weitere Informationen finden Sie in der «Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe», kurz VL genannt.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung sicherzustellen. Jedoch besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf einen anderen Ausbildner. Wenn Sie der Meinung sind, der Ausbildungsstandard sei nicht gewährleistet, sollten Sie das Gespräch suchen: mit ihren Eltern und dem Arbeitgeber oder einer Lehrperson an der Berufsschule/ÜK, dem zuständigen Berufsbildungsinspektor. Auch der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union kann dabei helfen, eine Lösung zu finden.
Der Ausbildner darf unter bestimmten Umständen verlangen, dass Sie auf ästhetische Merkmale wie Piercings, künstliche Fingernägel, Wimpern oder Haarverlängerungen verzichten. Entscheidend sind gesetzliche Grundlagen und Vorschriften zum Gesundheits-, Hygiene- und Arbeitsschutz. In der Küche, aber auch im Service und in der Hauswirtschaft sind lange, künstliche Fingernägel, Glitzersteinchen, falsche Wimpern, Armbänder und so weiter aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Der Ausbildner ist verpflichtet, auf deren Entfernung zu bestehen. Am Empfang und in der Administration gibt es keine expliziten gesetzlichen Einschränkungen für Piercings, künstliche Fingernägel und Wimpern. Trotzdem kann ein Betrieb interne Vorschriften zum Erscheinungsbild seiner Mitarbeitenden erlassen. Diese müssen im Personalreglement oder in der Hausordnung festgehalten sein.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn auch Ihr derzeitiger Lehrbetrieb einverstanden ist. Der aktuelle Lehrvertrag muss durch einen, in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag beendet werden. Anschliessend müssen Sie einen neuen Lehrvertrag mit dem neuen Betrieb abschliessen und durch die kantonale Behörde genehmigen lassen. Ausserdem muss der neue Betrieb als Lehrbetrieb zugelassen sein und die Berufsbildnerin muss über die nötige Qualifikation verfügen. (Art.44 BBG, Art.45 ff. BBV)
Der Arbeitgeber darf Ihnen im Personalhaus Ruhe- oder Sicherheitsregeln auferlegen. Zum Beispiel was die Zimmerlautstärke oder die Besucherzeiten betrifft. Ein pauschales Verbot, nach Feierabend auszugehen oder eine fixe Zimmerpflicht überschreitet sein Weisungsrecht und wäre daher nicht zulässig. (BV Art 10, Art 328 OR und Art. 321d OR)
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie sind beim Antritt des Urlaubs noch keine 30 Jahre alt und üben unentgeltlich eine ehrenamtliche Leitungs-, Betreuungs- oder Ausbildungstätigkeit für Kinder und Jugendliche aus. Dafür können Sie bis zu fünf Arbeitstage – am Stück oder tageweise – pro Kalenderjahr beziehen. Der Arbeitgeber muss Sie dafür freistellen, braucht ihnen aber keinen Lohn zu bezahlen. Die fünf Tage gelten als unbezahlter Urlaub. Das reguläre Ferienguthaben bleibt unberührt. Wichtig ist, dass dieser Urlaub frühzeitig angemeldet wird. Der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt aus betrieblichen Gründen mitbestimmen, den Urlaub jedoch nicht verweigern, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Nachschlagewerke sind die «Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe» sowie die Gesamtarbeitsverträge für das Gastgewerbe und das Bäcker-, Konditor- und Confiseur-Gewerbe. Alle drei sind unter hotelgastrounion.ch kostenlos abrufbar. Tauchen komplexere Fragen oder Probleme mit dem Lehrbetrieb auf, erhalten Mitglieder der Hotel & Gastro Union kostenlos Unterstützung durch den Rechtsdienst. Für Lernende ist die Mitgliedschaft die ersten sechs Monate gratis.
T 041 418 22 22
rechtsdienst(at)hotelgastrounion.ch