Seit dem 1. April gelten neue Bestimmungen was den Umgang mit Feuerwerk und Wunderkerzen im Gastgewerbe sowie in Festzelten betrifft.

Die Gäste mit Wunderkerzen und Tischbomben zu überraschen, ist in geschlossenen Gastronomieräumen seit dem 1. April nicht mehr erlaubt. (Pexels)
Ob Lagerfeuer, Kerzenschein, Sprühfackel oder bengalische Zündhölzer – Feuer fasziniert die Menschen jeden Alters und in jeder seiner Erscheinungsform. Gerade bei festlichen und feierlichen Anlässen wird das Spiel mit dem Feuer gerne als optischer Höhepunkt einer Veranstaltung eingesetzt – auch im Gastgewerbe. Damit ist nun zwar nicht Schluss, aber es gelten neue Regeln.
So ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 1 im Innern von öffentlich zugänglichen Räumen, Bauten und Anlagen seit dem 1. April verboten. Zu Feuerwerkskörpern der Kategorie F 1 zählen beispielsweise Sprühkerzen, Wunderkerzen, aber auch Tischfeuerwerk. Sie haben in Restaurants, Bars, Clubs, Cafés, Hotels, Konzert- und Mehrzweckhallen sowie in Festzelten nichts mehr verloren. Weiterhin verwen-det werden dürfen jedoch Kerzen, Fondue-Rechauds und vergleichbare Gegenstände. Im privaten Umfeld ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 1 weiterhin erlaubt.
Obwohl es logisch und selbstverständlich sein sollte, keine Feuerwerkskörper der Kategorien F 1 bis F 4 in Räumen zu verwenden, ist dies nun ebenfalls seit dem 1. April verboten. Zu den Kategorien F 2 und F 3 gehören Raketen, Vulkane, Feuerwerksbatterien und Ähnliches. Die Kategorie F 4 bilden jene Feuerwerkskörper, die ausschliesslich von ausgebildetem Fachpersonal und mit einer entsprechenden Bewilligung gezündet werden dürfen.
So oder so gilt immer: Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind stets die vom Hersteller angegebenen Sicherheitsabstände und -anweisungen einzuhalten.
Wer Gäste bewirtet, muss viele weitere Brandschutzvorschriften beachten. Diese können von Kanton zu Kanton – und je nach Gebäude sowie dessen Nutzung – variieren. Anderes ist schweizweit einheitlich geregelt. Ein im ganzen Land massgebender Faktor ist die jeweils genehmigte, maximale Personenbelegungszahl eines Gebäudes oder Festzelts. Diese ist entscheidend für die benötigte Anzahl der Ausgänge, die Mindestbreite von Fluchtwegen und Türen sowie der Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtungen.
Ein Notausgangs- oder Fluchtrichtungszeichen sollte mindestens 150 x 300 Millimeter gross sein. Zudem müssen Rettungszeichen jederzeit gut sichtbar und beleuchtet sein. Je nach Belegungszahl des Raums kann bei ausreichendem Tageslichteinfall ein nachleuchtendes, fluoreszierendes Rettungszeichen genügen.
Das Anbringen von gut sichtbaren Rettungszeichen ist zweifellos eine wichtige Brandschutzmassnahme. Mindestens ebenso wichtig sind Fluchtwege in ausreichender Anzahl. Ein Raum mit einer Belegungszahl von 50 Personen beispielsweise braucht mindestens zwei Ausgänge mit einer Türbreite von wenigstens 90 Zentimetern. Zudem müssen alle Flucht- und Rettungswege jederzeit zugänglich und frei von Hindernissen und Stolperfallen sein. Die Fluchtwege müssen entweder über ein Treppenhaus oder direkt ins Freie führen.
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