Die Gastkolumne von Mark Meili, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei Prager Dreifuss.

In der Hotellerie und Gastronomie ist Sichtbarkeit essenziell. Man lebt von Gästen, Buchungen und Bewertungen, welche vor allem online und mit der Unterstützung durch Buchungsplattformen entstehen. Die entsprechenden Verträge enthalten jedoch teilweise umstrittene Klauseln. Buchungsplattformen wie Booking.com bieten angeschlossenen Betrieben erhöhte Präsenz, was aber seinen Preis hat. Durch Bestpreisklauseln waren Hotels lange gezwungen, ihre Zimmer auf der eigenen Website oder bei anderen Anbietern nicht günstiger anzubieten. In diesem Zusammenhang hatten mehr als 10 000 Hotels in Europa Klage gegen Booking.com eingereicht. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Herbst 2024 bestätigte, dass solche Klauseln kartellrechtswidrig sind und die Branche in ihrer Preisgestaltung unzulässig einschränken. In der Schweiz sind Paritätsklauseln seit 2022 verboten, doch viele Betriebe waren zuvor davon betroffen und könnten daraus noch rechtliche Ansprüche ableiten. Mit dem Verbot der Paritätsklauseln hat sich die Problematik mit den Buchungsplattformen jedoch nicht erledigt. Hoteliers berichten von Undercutting, intransparenten Rabattprogrammen der Plattformen sowie fehlendem Zugang zu Kundendaten, was ihre Preisgestaltung und den Wettbewerb weiterhin beeinträchtigt. Für die Hotellerie steht viel auf dem Spiel: Buchungsplattformen ermöglichen zwar den Zugang zu einem breiteren Publikum, können aber gleichzeitig die Preisautonomie und die Gewinnmargen schwächen. Daher sollten Hoteliers die Verträge mit solchen Plattformen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ihre unternehmerische Freiheit nicht übermässig oder unzulässig eingeschränkt wird.
(Mark Meili)