Der Verlust der Lehrstelle ist für Lernende eine Horrorvorstellung. Doch es gibt selbst dann Mittel und Wege, um letztlich doch noch ans Ziel zu kommen.
Lernende, die kurz vor dem Qualifikationsverfahren stehen, können aufatmen: Die Lehrabschlussprüfungen finden statt. Darauf haben sich Anfang April Bund, Kantone und Sozialpartner geeinigt. Vorgesehen ist eine schweizweit abgestimmte Lösung. Die schulischen Prüfungen in den Berufskenntnissen und der Allgemeinbildung finden nicht statt, hier zählen die Erfahrungsnoten. Für die Überprüfung der praktischen Arbeit wird pro berufliche Grundbildung eine schweizweit durchführbare Variante gewählt.
Der Lehrabschluss ist laut Roger Lang, Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union, selbst dann möglich, wenn Lernende aufgrund der Corona-Krise ihre Lehrstelle verlieren: «Die Lernenden können, je nach Kanton, zwei bis drei Monate weiterhin die Berufsschule und die überbetrieblichen Kurse (ÜK) besuchen, auch wenn sie keinen gültigen Lehrvertrag mehr besitzen. Für Lernende im dritten Jahr ist es für die Teilnahme am Qualifikationsverfahren daher kein grosses Problem, wenn sie die Lehrstelle verlieren.»
Für Lernende im ersten und im zweiten Lehrjahr gilt für den Besuch der Berufsschule sowie der ÜK die gleiche Regelung. In den maximal drei Monaten müssen sie aber einen neuen Ausbildungsplatz finden, sonst müssen sie das Lehrjahr wiederholen.
Roger Lang sagt: «Ich bin überzeugt, dass die kantonalen Berufsbildungsämter in der jetzigen Situation sehr kulant arbeiten und alles tun werden, damit die Ausbildung weiterhin absolviert werden kann.» Wenn es denn überhaupt nötig ist. Beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) Zürich konnte keine Steigerung der Anfragen wegen Konkurse im Gastgewerbe verzeichnet werden. Marcus Schmid, beim MBA Zürich zuständig für den Beruf Restaurantfachfrau/-mann, sagt: «Im Gegenteil. Uns haben einige Betriebe kontaktiert und darüber informiert, dass sie noch Lernende aufnehmen würden.» Er räumt jedoch ein, dass sich die Lage noch ändern könne.
Wenn man die Kündigung erhält, sind natürlich auch die finanziellen Aspekte zu klären. Dazu muss man erstmal wissen, dass Lehrverträge im Grundsatz unkündbare Ausbildungsverträge sind. Eine einseitige Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Ob solche Gründe vorliegen oder nicht, hat jeweils der Richter zu beurteilen. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, hat die lernende Person Anspruch auf den Lohn, bis sie eine neue Lehrstelle gefunden hat. Maximal bis zum Lehrvertragsende.
(Désirée Klarer)
Mitglieder, die ihre Lehrstelle verlieren oder freiwillig wechseln möchten, werden von der Hotel & Gastro Union bei der Stellensuche unterstützt. Dies, indem die Union Lehrbetriebe aufzeigt oder beim Lebenslauf und/oder beim Motivationsschreiben hilft. Ausserhalb der Union Berufsinspektoren unterstützen Lernende bei Klärung von Fragen. Danach gilt es, die Schule und die ÜK-Organisation zu informieren. Hilfe bei der Stellensuche findet man beim BIZ und bei den RAV.