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Darf der Chef während der Kurzarbeit künden?

Seit der Schliessung der Restaurants melden sich viele Mitarbeitende beim Rechtsdienst der HGU. Stefan Unternährer beantwortet einige wichtige Fragen.

Der Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union beantwortet Fragen von Mitarbeitenden. (Unsplash)

Warum bekomme ich bei Kurzarbeit nur 80 Prozent meines Lohnes?
Die Kurzarbeit wurde vom Bund eingerichtet, um eine grössere Arbeitslosigkeit zu verhindern. Deshalb ist die Zahlung analog zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, und diese beträgt 80 Prozent des vorherigen Lohnes. Betriebe können aber auch weiterhin 100 Prozent des Lohns auszahlen. Sie müssen dann aber die Differenz selber bezahlen.

Im März hat unser Betrieb Kurzarbeit eingeführt. Nun hat mir der Chef Ende März gekündigt. Darf er das überhaupt? 
Ja, grundsätzlich kann der Chef auch bei Kurzarbeit kündigen. Allerdings ist es für den Betrieb aus zwei Gründen nicht empfehlenswert. Erstens benötigt er nach der Wiedereröffnung seines Betriebes Fachpersonal. Wenn er dieses in der Krise entlässt, fehlt es ihm nachher. Zweitens bekommt er ja den Lohn für die Mitarbeitenden bezahlt. Es gibt also gar keinen Grund, in dieser Zeit den Mitarbeitenden zu künden.

Erhalte ich während der Kündigungszeit 80 oder 100 Prozent Lohn? 
Wie oben erwähnt, soll die Kurzarbeit Entlassungen verhindern. Deshalb gibt es gemäss Gesetz kein Geld aus dem Kurzarbeitsfonds für Mitarbeitende in der Kündigungszeit. Dies gilt bei einer Kündigung des Mitarbeitenden selbst und auch dann, wenn der Chef die Kündigung ausgesprochen hat. Deshalb muss der Betrieb während der Kündigungszeit 100 Prozent Lohn bezahlen.  Ein Grund mehr für den Betriebsinhaber, in dieser schwierigen Zeit, den Mitarbeitenden nicht zu kündigen.

Ich habe in diesem Monat zwei Wochen Ferien bezogen. Erhalte ich für diese Zeit auch nur 80 Prozent Lohn?
Nein, während der Ferien gibt es 100 Prozent Lohn. Ferien sind keine Kurzarbeit. 

Wir haben in unserem Betrieb seit Mitte März Kurzarbeit. Deshalb habe ich weniger Lohn erhalten. Aber mir wurden die Abzüge für die AHV und die anderen Sozialversicherungen auf den vollen Lohn berechnet. Ist das richtig? 
Ja, gemäss Gesetz müssen für AHV, IV, EO und die Pensionskasse auch bei Kurzarbeit die Abzüge auf den normalen Lohn gemacht werden. In unserer Branche gilt dies gemäss L-GAV übrigens auch für die Krankentaggeldversicherung.

(Mario Gsell)


Stefan Unternährer

ist Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied 
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Die Nummer lautet:

Tel. 041 418 22 22