Stecken Sie in einer verzwickten Situation im Betrieb? Die Rechtsberatung der Hotel & Gastro Union weiss Bescheid.
Ich arbeite seit 2007 im selben Restaurant. Vor zwei Jahren wurde der Betrieb verkauft. Einen neuen Arbeitsvertrag bekam ich damals nicht. Jetzt will ich kün-
digen. In meinem Vertrag steht eine Kündigungsfrist von einem Monat in den ersten fünf Jahren der Anstellung und danach zwei Monate. Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?
Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Das Arbeitsverhältnis ging am Tag der Betriebsübernahme mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Chef über. Es wurde also vor zwei Jahren kein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Mein Chef hat sein Restaurant verpachtet. Am ersten Arbeitstag unter dem neuen Pächter hat dieser mir mitgeteilt, dass er mich nicht mehr brauche und ich eine neue Stelle suchen solle. Er will mir jetzt auch keinen Lohn mehr bezahlen. Darf er das?
Sind die Kriterien erfüllt, dass dieser Pächterwechsel einen Betriebsübergang darstellt, so gehen alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Pächter auf den neuen Pächter über. Ein Pächterwechsel rechtfertigt keine fristlose Entlassung. Somit ist die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten und der Lohn während der Kündigungsfrist vom neuen Pächter zu bezahlen. Sind die Kriterien nicht erfüllt, entsteht kein Betriebsübergang. Die offenen Löhne sind dann beim alten Pächter einzufordern. Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der Betrieb derselbe bleiben (gleiche Räumlichkeiten, Speisekarte, Dekoration).
(Mario Gsell)
Juan Gonzalvez ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der HGU sind, erhalten Sie gratis Rechtsauskunft. Tel. 041 418 22 22