Nur vier Wochen Ferien – ist das erlaubt?

Überstunden, Arbeitszeiterfassung und Ferien sind der Grund für viele Anrufe beim Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union. Die HGZ beantwortet solche und andere Fragen von Mitgliedern in diesem Artikel.

So schön kann es sein – wenn man denn Ferien hat. (Bild ZVG)

Ich arbeite im Service in einem Restaurant. Mein Chef sagt immer, wir müssten nicht aufschreiben, wie viele Stunden wir arbeiten, da es ja sowieso immer etwa gleich viele seien. Stimmt das?

Nein. Der Arbeitgeber muss Ihre Arbeitszeit in jedem Fall erfassen, auch wenn die Arbeitszeiten immer etwa gleich sind. Und er muss Ihnen die Aufzeichnungen mindestens einmal im Monat zur Unterschrift geben.


Ich arbeite als Küchenchef und verdiene 6500 Franken exklusive Anteil 13. Monatslohn. Mein Chef meint, ich müsse die Überstunden nicht aufschreiben, diese seien bereits im Lohn inbegriffen. Stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Eine solche Abmachung ist erst ab einem Bruttolohn von 6750 Franken exklusive Anteil 13. Monatslohn erlaubt.


Ich hatte im Monat August zwei Wochen Ferien bezogen. Normalerweise habe ich eine 42-Stunden-Woche. Jetzt habe ich viele Minusstunden. Wie berechnet sich eigentlich die Soll-Arbeitszeit?

Ein Ferienbezug vermindert natürlich die Soll-Arbeitszeit. Die Abwesenheitstage sind von der Soll-Arbeitszeit abzuziehen. In diesem Fall berechnet sich die Soll-Arbeitszeit folgendermassen: 31 Kalendertage – 14 Ferientage : 7 Tage (Woche) x 42 Stunden.


Ich hatte mein Arbeitsverhältnis auf den 30. April gekündigt. In der Schlussabrechnung hat mir der ehemalige Arbeitgeber 34 Minusstunden vom Lohn abgezogen. Darf er das?

In der Regel darf ein Arbeitgeber Minusstunden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Lohn abziehen. Dies, weil der Arbeitgeber die Mitarbeitenden in der Regel zur Arbeit einteilt. Er hat es dann selber zu verantworten, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minusstunden resultieren. Rechtlich spricht man in diesem Fall von einem Arbeitgeberverzug. Anders kann die Lage allerdings sein, wenn Mitarbeiter Minusstunden aufgrund eigener Wünsche oder aufgrund eigenen Verhaltens zu verantworten haben.


Meine Kollegin arbeitet in einem Restaurant und hat in ihrem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag vier Wochen Ferien unterzeichnet. Hat sie deswegen nur vier Wochen Ferien pro Jahr zugut?

Nein, ihre Kollegin hat gemäss Artikel 17 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr; denn für öffentlich zugängliche Restaurants gilt der L-GAV für das Gastgewerbe und abweichende Vereinbarungen zum Gesamtarbeitsvertrag sind ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig.


Ich habe drei Monate in einem Restaurant gearbeitet und bin der Meinung, dass etwas mit der Stundenabrechnung nicht stimmt. Darf ich zur Überprüfung Kopien der Arbeitspläne und Arbeitszeiterfassung vom Arbeitgeber verlangen?

Ja, denn der Mitarbeiter kann jederzeit Auskunft über Arbeits- und Ruhezeiten, Feier- und Ferientage verlangen. Am besten schreiben Sie einen Brief und bitten um Fotokopien der Arbeitspläne und Arbeitszeiterfassung.


Ich war infolge Krankheit 3,5 Monate zu 100 Prozent an der Arbeitsleistung verhindert. Der Arbeitgeber hat mir nun zu meinem Erstaunen mitgeteilt, dass mein Ferienanspruch um 2/12 also 5,84 Tage gekürzt wird. Ist das tatsächlich so?

Ja, der Arbeitgeber hat Recht. Die Ferien können wegen Krankheit, Militärdienst oder Unfall gekürzt werden, wenn der Mitarbeitende pro Jahr mehr als zwei Monate fehlt. Eine Kürzung von 1/12 erfolgt nur für einen ganzen Monat; der erste Monat der Abwesenheit begründet keine Kürzung. In Ihrem Fall heisst das also, erster Monat = keine Kürzung, zweiter Monat 1/12 Kürzung, dritter Monat 1/12 Kürzung, halber Monat = keine Kürzung.


Ich arbeite im Verkauf in einer Bäckerei-Konditorei im Stundenlohn. Über ein Jahr lang verdiente ich immer etwa 2500 Franken brutto pro Monat. Seit zwei Monaten lässt mich der Arbeitgeber aber kaum noch arbeiten. Letzten Monat verdiente ich nur noch 950 Franken brutto. Darf mir der Arbeitgeber nun plötzlich so wenig Arbeit geben?

Nein. Weil Ihre Arbeitseinsätze über einen längeren Zeitraum in einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten, kann der Arbeitgeber nun nicht plötzlich Ihre Einsätze wesentlich reduzieren. Wichtig ist, dass Sie beweisbar, möglichst mit einem eingeschriebenen Brief beim Chef die Beschäftigung im bisherigen Rahmen verlangen.


Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt. Darf ich für die Stellensuche Freizeit verlangen?

Grundsätzlich müssen sie versuchen, Vorstellungsgespräche auf die jeweiligen Ruhetage zu legen. Falls dies nicht möglich ist, stehen Ihnen gemäss GAV Art. 20 während der Kündigungsfrist höchstens zwei Tage zu.

(Mario Gsell)


René Haas

ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel &Gastro Union und beantwortet diese Woche Fragen, wie sie täglich eingehen. Mitglieder der Hotel & Gastro Union können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen gratis an den Rechtsdienst wenden.
Tel. 041 418 22 22

Mehr Informationen unter: <link http: www.hotelgastrounion.ch de hgu _blank>www.hotelgastrounion.ch