Gastronomiebetriebe werden eröffnet und wieder geschlossen. Oft kommt es dabei zum Konkurs, mitunter mit tragischen Folgen.
Aus einer guten Idee wird ein spannendes Konzept. Die Marktanalyse zeigt Chancen auf und der Businessplan verspricht Erfolg. Ein passendes Lokal ist gefunden und viele Checklisten sind abgearbeitet. Einzig die Finanzierung steht auf wackligen Beinen. Häufig wird in solchen Fällen die Rechtsform der Einzelfirma gewählt. Denn abgesehen vom Eintrag ins Handelsregister, der 200 bis 300 Franken kostet, fallen keine weiteren Kosten an. Eine Einzelfirma eignet sich jedoch nur für Unternehmer, die für ihr Geschäft wenig Infrastruktur benötigen und deren Tätigkeit geringe Risiken mit sich bringt.
Die Rechtsform definiert die Haftung bei einem Konkurs.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist einiges aufwendiger. Sie erfordert mehr als einen Gesellschafter sowie eine notarielle Beurkundung. Das Gesellschaftskapital muss mindestens 100 000 Franken betragen. Davon müssen 50 000 Franken auf ein Bankkonto einbezahlt werden, der Rest kann in Form von Sacheinlagen wie Inventar oder Geräte eingebracht werden.
Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt der Gründungsakt wie bei einer AG. Das Gesellschaftskapital muss mindestens 20 000 Franken betragen und vollständig auf ein Bankkonto einbezahlt werden. Sobald eine Firma mehr als 100 000 Franken Umsatz macht und mehrere Mitarbeiter beschäftigt, ist die Gründung einer AG oder einer GmbH dringend empfohlen.
Im Jahr 2017 wurden 2220 Gastronomiebetriebe aus dem Handelsregister gelöscht. Hinzu kamen 684 Konkurse. Die Zahlen 2018 sind noch nicht bekannt, werden jedoch ähnlich hoch sein.
Mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens verliert die Firmenleitung das Recht, Geschäfte zu machen. Alle verfügbaren Aktiven, also alle Vermögenswerte des Unternehmens wie Bankkonten, Immobilien oder Produktionsmaschinen werden «Konkursmasse» genannt. Diese dient dazu, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Bei einer AG oder GmbH haften die Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftskapital. Zwar erlischt das Geschäft, sie können jedoch jederzeit eine neue Firma gründen.
Bei einer Einzelfirma erlischt das Geschäft ebenfalls. Doch der Inhaber haftet mit seinem privaten Vermögen. Für Beträge, die nach der Verwertung der Konkursmasse nicht bezahlt werden können, erhalten die Gläubiger Verlustscheine. Diese können, sofern der Schuldner zu neuem Vermögen kommt, bis 20 Jahre nach dem Konkurs mittels Betreibung eingefordert werden.
(gab)
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