Feuer, Hitze und Rauch sind Gefahrenquellen, die in der Hektik des Gastronomiealltags oft unterschätzt werden.
Die tragische Brandkatastrophe von Crans-Montana/VS in der Silvesternacht erschüttert noch immer und löst Betroffenheit aus. Sie ist aber nicht der einzige Vorfall mit Feuer, der sich 2026 bereits ereignet hat. Im Januar brannte während des Weltwirtschaftsforums WEF in Davos/GR eine Holzhütte beim Hotel Victoria. Es befand sich zwar niemand darin, aber wegen der starken Rauchentwicklung musste das Hotel evakuiert werden.

Ins Brandschutzkonzept gehört unter anderem auch, wie die Feuerwehr korrekt alarmiert und schnellstmöglich zum Brandherd gelotst wird. (Keystone-SDA)
Im Februar erlitt ein Koch in Splügen/GR schwere Verbrennungen. Eine Rahmbläserkapsel war in die Fritteuse gefallen und hatte eine Explosion ausgelöst. Im gleichen Monat brannte es im Hotel Werdenberg in Buchs/SG. Es entstand ein Sachschaden von einer Million Franken.
Vorkommnisse wie diese zeigen deutlich: Feuer kann in Sekundenbruchteilen ausbrechen und seine zerstörerische Wirkung entfalten. Darum ist es wichtig, es gar nicht so weit kommen zu lassen, aber dennoch gleichzeitig für den Ernstfall gewappnet zu sein.
Oft wird Brandschutz lediglich als bauliches Projekt betrachtet, das mit der Schlussabnahme durch die Feuerpolizei endet. Doch das ist ein Irrtum. Der Brandschutz ist eine nie endende operative Aufgabe und damit automatisch immer Chefsache. Was vielen Inhabern und Geschäftsführern nicht klar ist: Sie tragen die oberste Verantwortung für die Sicherheit der Menschen, die sich in den Räumen ihrer Betriebe aufhalten. Dabei ist es ganz egal, ob diese Menschen Gäste, Bewohner und Bewohnerinnen, Besuchende oder Mitarbeitende sind.
Diese Verantwortung ist nicht delegierbar. Auch nicht durch das Ernennen eines betriebsinternen oder -externen Sicherheitsbeauftragten. Denn diesem fehlt die absolute Weisungsbefugnis des Chefs. Gemäss Artikel 58 des Obligationenrechts OR haftet der Eigentümer/ Betreiber kausal für Schäden, die aus einem mangelhaften Unterhalt oder ungenügender Kontrolle und Information der Mitarbeitenden resultieren.
Doch nicht nur das OR, auch das Strafrecht spielt eine Rolle. Kommen Menschen zu Schaden, leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die geschäftsführende Person ein. Gut, wenn diese dann dokumentieren kann, dass sie alles Nötige zur Brandprävention getan hat.
Das wichtigste Dokument und Arbeitswerkzeug ist diesbezüglich wohl das Brandschutzkonzept. Bereits seine Erstellung hilft, mögliche Gefahrenquellen, für die man vielleicht betriebsblind geworden ist, zu erkennen und passende Präventionsmassnahmen zu ergreifen. Nach seiner Erstellung dient das Brandschutzkonzept als Führungs-, Kontroll- und Mitarbeiterschulungsinstrument.
Ein Brandschutzkonzept umfasst Informationen zum Gebäude, der Nutzung seiner Räume und besonders brandgefährdeter Bereiche wie Küche und Lager. Es enthält auch Auskünfte über den baulichen Brandschutz wie Baustoffe, Brandabschnitte, Brandschutztüren, Flucht- und Rettungswege. Ebenfalls ins Brandschutzkonzept gehören Angaben zum technischen Brandschutz, also Infos zu Brandmelde- und Sprinkleranlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Notstrom, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerlöscher und Löschposten.
«Wer von einem Gebäude bedroht ist, kann verlangen, dass der Eigentümer Massnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft.»
ART. 59 OR
Besonders wichtig ist der organisatorische Brandschutz. Dieser umfasst Fluchtpläne und Evakuierungskonzept, Alarmorganisation, Wartung und Kontrolle der Alarm- und Löschanlagen sowie die Schulung der Mitarbeitenden. Apropos Mitarbeitende: Diese haben nicht nur die Pflicht, den Chef auf Sicherheitsmängel – zum Beispiel mit Gerümpel verstellte Notausgänge oder fehlenden Fluchtplan in einem Zimmer – und Brandrisiken wie kaputte Elektrokabel hinzuweisen. Sie haben gemäss Artikel 59 des OR auch das Recht, von ihm das Umsetzen von Massnahmen zur Abwehr von Gefahren einzufordern.
(Riccarda Frei)