Erste Betriebe schliessen wegen Personalausfällen. Gesunde Mitarbeitende müssen in die Zwangspause. Wer entschädigt sie?
Obwohl der Grossteil der Kantone die Quarantänefrist bereits von zehn auf sieben Tage verkürzt hat, wird diese Regelung der Hotellerie und Gastronomie jetzt zum Verhängnis. Denn: Es fehlen die Mitarbeitenden, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dies, weil sich so viele aufgrund des Coronavirus in Quarantäne begeben mussten.
Bereits haben erste Hotels ihren Betrieb vorübergehend eingestellt. Eine ungemütliche Situation für Besitzer und Pächter, denn die Reserven seien vielerorts aufgebracht, meldete vergangene Woche der Verband Gastrosuisse.
Ungemütlich ist die Lage aber auch für die Mitarbeitenden. Wer gesund ist und jetzt in die Zwangspause geschickt wird, hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Für Mitarbeitende auf Abruf oder mit befristetem Vertrag sowie für Lernende besteht bis Ende März 2022 nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie Betrieben mit der obligatorischen 2G+-Regel, darunter Heimen und Wellnesscentern, angehört. Wenn kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorliegt und der Arbeitgeber den arbeitswilligen und arbeitsfähigen Mitarbeitenden die vertragliche Arbeit nicht anbieten kann, besteht ein so genannter Annahmeverzug des Arbeitgebers und somit ein Anspruch auf 100 Prozent des Lohnes, welcher der Arbeitgeber aus der eigenen Kasse bezahlen muss. Wenn der Betrieb nicht bezahlt oder nicht bezahlen kann, kann der ordentliche Rechtsweg mittels einer Klage oder einer Betreibung eingeschlagen werden.
«Wir empfehlen aber auf alle Fälle, immer zuerst das Gespräch zu suchen und den Arbeitgeber schriftlich zu mahnen», erklärt Roger Lang, Leiter Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union. Der Rechtsdienst der HGU unterstützt die Mitglieder in solchen Fällen. Sollte sich die Lage jedoch weiter zuspitzen und nicht nur Einzelbetriebe von Schliessungen betroffen sein, dürften das Parlament und der Bundesrat weitere Massnahmen ergreifen, um genau diese Frage zu klären, so Roger Lang.
(rup/dkl)