Mit der angepassten Bildungsverordnung gleicht sich die Ausbildung in der Restauration den anderen Gastroberufen an. Auch soll die Lernortkooperation gestärkt werden.

Lernende können weiterhin zwischen vier Ergänzungskompetenzen wählen, eine davon Jung-Barkeeper. (Nils Kurth)
Ab Sommer 2026 starten die Lernenden Restaurantfachleute EFZ und Restaurantangestellte EBA ihre Ausbildung unter der revidierten Bildungsverordnung. Zentral ist dabei der Wegfall der schriftlichen Prüfung der Berufskenntnisse. «Wir sind nun damit auf dem gleichen Stand wie andere Gastro-Berufe», sagt Christoph Muggli, Präsident des Berufsverbands Service/Restauration. Auch die Küche und die Hotellerie-Hauswirtschaft beispielsweise kennen seit zwei Jahren keine schriftlichen Prüfungen mehr.
In der Restauration war die Abschaffung laut Christoph Muggli zwar auch bereits bei vorherigen Revisionen ein Thema, diese sei aber damals noch nicht umsetzbar gewesen. Für die neuen Lernenden ist die Änderung nun in Kraft. Für ihre Gesamtnote zählt künftig die praktische Arbeit 50 Prozent, die Allgemeinbildung 20 sowie die Erfahrungsnote 30 Prozent. Letztere ist das Mittel aus der Summe der sechs Semesternoten im Bereich Berufskenntnisse, im Falle der Restaurantangestellten sind es vier Semesternoten.
Die neue, digitale Lerndokumentation soll ausserdem das Lernen vereinfachen und die Kooperation zwischen den Lernorten Betrieb, Berufsschule und überbetriebliche Kurse stärken. Die Lerndokumentation wird von Hotel & Gastro formation Schweiz mit Wigl als technischem Partner entwickelt und empfohlen. «Ich wünsche mir, dass alle Beteiligten in den Lernorten dieses Tool auch nutzen», sagt Christoph Muggli.
«So können die Lernenden am meisten profitieren, zum Beispiel durch lernortübergreifende Aufträge.» Berufsbildende in den Betrieben könnten schauen, was in der Schule Thema ist, und das dann in der Praxis üben. Wigl und Hotel & Gastro formation bieten entsprechende Kurse für Berufsbildende und ÜK-Instruierende an (mehr dazu siehe unten).
Eine weitere Änderung in der Bildungsverordnung betrifft die Berufsbildenden. Neu reicht es für die Ausbildung eines Lernenden, wenn ein Berufsbildner 80 Prozent im Betrieb arbeitet. Vorher waren ein Vollzeitpensum oder zwei 60-Prozentstellen nötig. Mit jeder zusätzlichen Fachkraft zu 80 Prozent oder zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere Person im Betrieb ausgebildet werden. Dieser muss die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so organisieren, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis immer beaufsichtigt sind.
(Alice Guldimann)